Verhältnismäßigkeit als Kennziffer für Korruption
18. Eppendorfer Dialog zur Gesundheitspolitik nimmt das Antikorruptionsgesetz auseinander
Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, das voraussichtlich Anfang April 2016 in Kraft treten wird, schlägt im Vorfeld hohe Wellen. Thomas Stritzl, (CDU-Bundestagsabgeord-neter und Mitglied im Gesundheitsausschuss) fand beruhigende Worte beim „18. Eppendorfer Dialog zur Gesundheitspolitik“ am 4. November 2015 in Hamburg. Es werde keine Zweifel geben, wann ein Korruptionsfall vorliege. In der Praxis bewährte und gewünschte Aktivitäten wie Fortbildungen oder Kooperationen würden nicht per se zum Tatbestand. Die Angst vor einem Generalverdacht werde sich zugunsten der Kennziffer der Verhältnismäßigkeit auflösen.
Zur 18. Expertendebatte zum Thema „Welche Auswirkungen hat das künftige Antikorruptionsgesetz auf die Heilberufe?“ hatte der neue Chairman Prof. Dr. med. Achim Jockwig (Vizepräsident der Hochschule Fresenius, Dekan für den Fachbereich Gesundheit & Soziales) eine hochkarätige Expertenrunde in den historischen Hörsaal des Hamburger Museums für Völkerkunde geladen.
Thomas Stritzl, MdB
CDU-Bundestagsabgeordneter und Mitglied im Gesundheitsausschuss
Prof. Dr. Hendrik Schneider
Lehrstuhl für Strafrecht der Universität Leipzig
Dina Michels
Korruptionsexpertin, Kaufmännische Krankenkasse KKH
Noah Krüger
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
Dr. Stephan Hofmeister
Vorstand Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Lutz Tisch
Geschäftsführer Recht der ABDA
Niedergelassene Ärzte und Apotheker zukünftig unter Generalverdacht?
Der Strafrechtler Schneider erläuterte dezidiert, dass das Gesetz Gleichheits- und Gerechtigkeitdefizite zwischen freiberuflichen und angestellten Angehörigen der Heilberufe ausmerze und somit grundsätzlich gebraucht würde. Allerdings bemängelt er die verunsichernde unkonkrete Formulierung des Gesetzentwurfs und hält die Erfassung der Berufsrechtspflichtverletzung in § 299a StGB Abs. 1 Nr. 2 sogar für verfassungswidrig. Dr. Stephan Hofmeister und Lutz Tisch sehen in Zukunft Arzt und Apotheker unter Generalverdacht gestellt. Daraus resultiere eine empfindliche Beeinträchtigung der gewünschten und im Interesse der Patienten erforderlichen Kooperationen der Heilberufe sowie der heilberuflichen Überzeugung. Der Patient erwarte von Arzt und Apotheker, Empfehlungen auszusprechen. Wenn strafrechtliche Regelungen eingeführt würden, müssten diese eindeutiger formuliert sein, um jeden Zweifel auszuschließen.
Rechtssicherheit bedeutet, Korruption auch als solche zu benennen und zu bestrafen
Laut Staatsanwalt Krüger bietet das aktuelle System einen starken Anreiz zur Einflussnahme auf das Verordnungs- und Abgabeverhalten von Ärzten. Pharmaunternehmen und andere Marktteilnehmer gewährten niedergelassenen Ärzten und Apothekern umsatzabhängige materielle Zuwendungen mit dem Ziel, diese unrechtmäßig zu beeinflussen. Die §§ 299a ff. StGB werden die Ermittlungsarbeit bei bestimmten Konstellationen, die bereits jetzt als Betrug strafbar sind, zukünftig erheblich vereinfachen, da es nicht mehr notwendig ist, den konkreten individuellen Schaden zu ermitteln. In Zukunft hat man es in solchen Fällen mit der Staatsanwaltschaft zu tun – für Krüger ein richtiger Schritt gegen ein bestehendes Vollzugsdefizit.
Auch Korruptionsexpertin Michels sprach sich deutlich dafür aus, das als Korruption zu bestrafen, was Korruption ist. Sie nannte typische Beispiele, die immer wieder auffallen, wie etwa den Heilmittelerbringer, der Ärzten gesellschaftliche Beteiligungen an seinen Filialen anbietet, und ihnen detaillierte „Hilfestellung“ beim Ausstellen der Verordnungen gibt. Michels hält die neue gesetzliche Regelung für überfällig, um gegen niedergelassene Ärzte und freiberuflich tätige Heilberufler strafrechtlich vorgehen zu können.
Fazit der spannenden öffentlichen Debatte: Korruption im Gesundheitswesen muss als solche in jedem Fall bestraft werden dürfen. In einem Solidarsystem, in dem über die gesetzlichen Krankenkassen mehr als 200 Milliarden Euro jährlich ausgegeben werden, muss auf eine sichere Verteilung der Ressourcen geachtet werden. Allerdings hapert es aus Sicht der Experten noch an einer unmissverständlichen Formulierung des Gesetzes. Der Vorschlag, die Rechtsunsicherheit durch den Begriff „Angemessenheitskorridor“ zu entschärfen, fand allgemein guten Anklang. Bleibt zu hoffen, dass Thomas Stritzl die Anregungen aus dem Dialog in die Beratungen des Bundestags einbringt.
Präsentationen der Referenten
Prof. Dr. Hendrik Schneider - Tatbestandsmerkmale des §§ 229a, b StGB - E
Dina Michels - Wie notwendig ist das neue Gesetz für die Krankenkassen
Dr. Stephan Hofmeister - Antikorruptionsgesetz - wem ist der Arzt verpflichtet
Lutz Tisch - Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen